Category Image
Gesetze

VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 68 VVG, Versicherungsberater

1 Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Absatz 1 Satz 1, des § 61 Absatz 1 und der §§ 62 bis § 65 und § 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. 2 Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.