Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2016/09]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. III.1.3. RS 2016/09, Bemessungsgrundlagen der Beitragsberechnung

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge bei Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 richtet sich

  • -in der Rentenversicherung nach § 166 Absatz 2 Satz 1 SGB VI in Abhängigkeit vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen nach § 15 Absatz 3 Satz 4 SGB XI und der Art der bezogenen Leistung (Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI).
  • -in der Arbeitslosenversicherung nach § 345 Nummer 8 SGB III.

(2) Hiernach ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrundlagen:

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in % der Bezugsgröße
bei Pflegegradund Bezug von
PflegegeldKombinationsleistungPflegesachleistung
in der Rentenversicherung
22722,9518,9
34336,5530,1
47059,549
51008570
in der Arbeitslosenversicherung
2 bis 550

(3) In den Fällen eines ruhenden Leistungsanspruchs nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI, z. B. aufgrund vorrangiger Leistungsgewährung nach dem Recht der Unfallversicherung (vgl. Ziff. II.1.1.8.), sind für die Beitragsbemessung die dem Recht der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung entsprechenden Leistungen, z. B. in der Unfallversicherung nach § 44 SGB VII, maßgebend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.