Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.2.19. MobRehaEmpf
Ziff. II.2.19. MobRehaEmpf, Basisdokumentation
(1) Auch die Einrichtungen, die mobile indikationsspezifische Rehabilitation erbringen haben sich an der Basisdokumentation, wie im Allgemeinen Teil unter Kapitel I.19 ausgeführt, zu beteiligen. In den Versorgungsverträgen/Ergänzungsvereinbarungen mit den Rehabilitationseinrichtungen ist die Verpflichtung zur Basisdokumentation zu vereinbaren.
(2) Die Basisdokumentation ist an das
Kompetenz-Centrum Geriatrie
Hammerbrookstr. 5
20097 Hamburg
zu senden.
(3) Die Sozialmedizinische Expertengruppe Leistungsbeurteilung/Teilhabe (SEG 1) wertet die Basisdokumentationen aus und legt dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene für jedes Kalenderjahr bis zum 31. 3. des Folgejahres einen Auswertungsbericht vor.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten