LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI
§ 1 LAbgrVb, Zuständigkeit
(1) Der Träger der Rentenversicherung erbringt für den Träger der Krankenversicherung
1.Krankenbehandlung im Falle einer interkurrenten Erkrankung (§ 2 Absatz 2),
2.Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die während medizinischer Leistungen zur Rehabilitation erforderlich werden (§ 4).
(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht medizinische Leistungen zur Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung.
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