§ 158 AktG, Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(1)1 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2.Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- 3.Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a)aus der gesetzlichen Rücklage
- b)aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)aus satzungsmäßigen Rücklagen
- d)aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a)in die gesetzliche Rücklage
- b)in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)in satzungsmäßige Rücklagen
- d)in andere Gewinnrücklagen
- 5.Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
2 Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2)1 Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2 Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 HGB Gebrauch machen.