Category Image
Gesetze

AktG – Aktiengesetz

Aktiengesetz (AktG)
Sonstige
Navigation
Navigation

AktG – Aktiengesetz



§ 158 AktG, Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

(1)1 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

  • 1.Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  • 2.Entnahmen aus der Kapitalrücklage
  • 3.Entnahmen aus Gewinnrücklagen
    • a)aus der gesetzlichen Rücklage
    • b)aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    • c)aus satzungsmäßigen Rücklagen
    • d)aus anderen Gewinnrücklagen
  • 4.Einstellungen in Gewinnrücklagen
    • a)in die gesetzliche Rücklage
    • b)in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    • c)in satzungsmäßige Rücklagen
    • d)in andere Gewinnrücklagen
  • 5.Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
2 Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2)1 Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2 Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 HGB Gebrauch machen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.