§ 275 HGB, Gliederung
(1)1 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2 Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.Umsatzerlöse
- 2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3.andere aktivierte Eigenleistungen
- 4.sonstige betriebliche Erträge
- 5.Materialaufwand:
- a)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b)Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.Personalaufwand:
- a)Löhne und Gehälter
- b)soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
- davon für Altersversorgung
- 7.Abschreibungen:
- a)auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
- b)auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9.Erträge aus Beteiligungen,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
- davon an verbundene Unternehmen
- 14.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 15.Ergebnis nach Steuern
- 16.sonstige Steuern
- 17.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.Umsatzerlöse
- 2.Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- 3.Bruttoergebnis vom Umsatz
- 4.Vertriebskosten
- 5.allgemeine Verwaltungskosten
- 6.sonstige betriebliche Erträge
- 7.sonstige betriebliche Aufwendungen
- 8.Erträge aus Beteiligungen,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 9.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 12.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
- davon an verbundene Unternehmen
- 13.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 14.Ergebnis nach Steuern
- 15.sonstige Steuern
- 16.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
- 1.Umsatzerlöse,
- 2.sonstige Erträge,
- 3.Materialaufwand,
- 4.Personalaufwand,
- 5.Abschreibungen,
- 6.sonstige Aufwendungen,
- 7.Steuern,
- 8.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.