Category Image
Gesetze

HGB – Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch (HGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

HGB – Handelsgesetzbuch



§ 275 HGB, Gliederung

(1)1 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2 Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

  • 1.Umsatzerlöse
  • 2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • 3.andere aktivierte Eigenleistungen
  • 4.sonstige betriebliche Erträge
  • 5.Materialaufwand:
    • a)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
    • b)Aufwendungen für bezogene Leistungen
  • 6.Personalaufwand:
    • a)Löhne und Gehälter
    • b)soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
    • davon für Altersversorgung
  • 7.Abschreibungen:
    • a)auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
    • b)auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
  • 8.sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 9.Erträge aus Beteiligungen,
  • davon aus verbundenen Unternehmen
  • 10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
  • davon aus verbundenen Unternehmen
  • 11.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
  • davon aus verbundenen Unternehmen
  • 12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
  • davon an verbundene Unternehmen
  • 14.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • 15.Ergebnis nach Steuern
  • 16.sonstige Steuern
  • 17.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

  • 1.Umsatzerlöse
  • 2.Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • 3.Bruttoergebnis vom Umsatz
  • 4.Vertriebskosten
  • 5.allgemeine Verwaltungskosten
  • 6.sonstige betriebliche Erträge
  • 7.sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 8.Erträge aus Beteiligungen,
  • davon aus verbundenen Unternehmen
  • 9.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
  • davon aus verbundenen Unternehmen
  • 10.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
  • davon aus verbundenen Unternehmen
  • 11.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 12.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
  • davon an verbundene Unternehmen
  • 13.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • 14.Ergebnis nach Steuern
  • 15.sonstige Steuern
  • 16.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.

(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

  • 1.Umsatzerlöse,
  • 2.sonstige Erträge,
  • 3.Materialaufwand,
  • 4.Personalaufwand,
  • 5.Abschreibungen,
  • 6.sonstige Aufwendungen,
  • 7.Steuern,
  • 8.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.