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PflegeZG – Pflegezeitgesetz

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
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PflegeZG – Pflegezeitgesetz



§ 7 PflegeZG, Begriffsbestimmungen

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • 2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • 3.Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

(2)1 Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. 2 Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1.Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

  • 2.Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

  • 3.Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

(4)1 Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und § 15 SGB XI erfüllen. 2 Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und § 15 SGB XI voraussichtlich erfüllen.

Zu § 7 siehe RS 2016/09.


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