§ 10a neugefasst durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(1) Soweit gemäß § 72a UmwG oder § 255a AktG zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das Gericht
1.in den Fällen des § 72a Absatz 1 und 2 Satz 1 UmwG unter Zugrundelegung des angemessenen Umtauschverhältnisses oder des § 255a Absatz 1 und 2 Satz 1 AktG unter Zugrundelegung der angemessenen Einlage
a)den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien und
b)den dem Zinsanspruch gemäß § 72a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 UmwG oder § 255 Absatz 6 Satz 1 in Verb. mit § 255a Absatz 6 AktG zugrunde zu legenden Ausgleichsbetrag,
2.im Fall des § 72a Absatz 2 Satz 2 UmwG oder des § 255a Absatz 2 Satz 2 AktG die Höhe des nachträglich einzuräumenden Bezugsrechts,
3.in den Fällen des § 72a Absatz 3 UmwG oder des § 255a Absatz 3 AktG die Höhe der baren Zuzahlung und
4.in den Fällen des § 72a Absatz 4 und 5 UmwG oder des § 255a Absatz 4 und 5 AktG die Höhe der Entschädigung in Geld.
(2)1 In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 UmwG oder des § 255a Absatz 1 Satz 2 AktG hat das Gericht den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien unter Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden Umwandlungsvorgangs zu bestimmen. 2 Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Aktien übergegangen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a UmwG entsprechend.
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