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UmwG – Umwandlungsgesetz

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§ 333 UmwG, Grenzüberschreitender Formwechsel

§ 333 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1) Ein grenzüberschreitender Formwechsel ist der Wechsel einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründeten Gesellschaft in eine Rechtsform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums unter Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in diesen Staat.

(2) Auf den grenzüberschreitenden Formwechsel einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) sind vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 die folgenden Vorschriften des 5. Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt:

  • 1.die Vorschriften des 1. Teils sowie
  • 2.die Vorschriften des 1. und 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts des 2. Teils.

(3)1 § 245 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 2 § 245 Absatz 4 ist nur dann anzuwenden, wenn die formwechselnde Gesellschaft eine im Anhang I zur Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts genannte Rechtsform hat. 3 Im Fall des Satzes 2 ist § 52 AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Gesellschaft neuer Rechtsform der Zeitpunkt der Eintragung der formwechselnden Gesellschaft in das für sie zuständige Register tritt.

(4)§ 195 Absatz 2 und § 196 sind nicht anzuwenden.


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