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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 18a BAföG, Einkommensabhängige Rückzahlung

(1)1 Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 690 EUR nicht um mindestens 42 EUR übersteigt. 2 Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

  • 1.Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 850 EUR,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).

  • 2.jedes Kind der Darlehensnehmenden um 770 EUR,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann. 3 Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und volljährigen Kinder. 4 Als Kinder gelten insoweit außer eigenen Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. 5 § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048). Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024). Satz 3 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).

Absatz 2 eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048), bisherige Absätze 2 und 3 wurden die Absätze 3 und 4.

(2) Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag

  • 1.bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b EStG,
  • 2.bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind.

(3)1 Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens 4 Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). 2 Bei erstmaliger Bewilligung einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung abweichend von Satz 1 in der Regel für 2 Jahre. 3 Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. 4 Die Darlehensnehmenden haben das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit nicht durch Rechtsverordnung aufgrund des § 18 Absatz 14 Nummer 2 etwas Abweichendes geregelt ist. 5 Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der Versicherung an Eides statt zugelassen ist, ist das Bundesverwaltungsamt für die Abnahme derselben zuständig.

Satz 2 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 geändert, Satz 4 neugefasst und Satz 5 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

(4)1 Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. 2 Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).


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