Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
Nummer 1 eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), bisherige Nummern 1 bis 6 wurden Nummern 2 bis 7.
1.der Ausgleichszahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen (§ 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a AktG);
2.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und § 305 AktG);
3.der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b AktG);
4.der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis § 327f AktG);
Nummer 5 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
6.der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, § 7, § 9, § 11 und § 12 SEAG);
Nummer 6 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
7.der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 SCEAG).
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