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StPO – Strafprozessordnung



§ 111k StPO, Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

(1)1 Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2 Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. 3 Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 JBeitrG bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) vollzogen werden. 4 Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) vollzogen werden. 5 § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.

(2)1 Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2 Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und § 175 ZPO entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.


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