Category Image
Gesetze

StPO – Strafprozessordnung

Strafprozessordnung (StPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

StPO – Strafprozessordnung



§ 112a StPO, Haftgrund der Wiederholungsgefahr

(1)1 Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

  • 1.eine Straftat nach den §§ 174, § 174a, § 176 bis § 176d, § 177, § 178, § 184b Absatz 2 oder nach § 238 Absatz 2 und 3 StGB oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810) und G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).

  • 2.wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, § 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis § 227, nach den §§ 243, § 244, § 249 bis § 255, § 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis § 306c oder § 316a StGB oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Absatz 3, § 29a Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 30a Absatz 1 BtMG oder nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 KCanG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 34 Absatz 4 KCanG oder nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 MedCanG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 25 Absatz 5 MedCanG oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a NpSG
  • Nummer 2 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. 2 In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Absatz 1, 2 nicht gegeben sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.