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§ 227 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis § 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen.


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