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§ 459a StPO, Bewilligung von Zahlungserleichterungen

(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 StGB) die Vollstreckungsbehörde.

(2)1 Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 StGB nachträglich ändern oder aufheben. 2 Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3)1 Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 StGB, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. 2 Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

(4)1 Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. 2 Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.


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