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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 86 SVWO, Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren

(1)1 Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren nach den §§ 13 und § 24, hat ihm der Versicherungsträger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2 Auf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des zu erstattenden Betrages fest. 3 Die Festsetzung verpflichtet den Versicherungsträger, den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu zahlen.

(2)1 Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenvereinigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwerdewahlausschuss auf Antrag eines Beteiligten, ob und inwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


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