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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 74 SGB XIV, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1

  • 1.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem 4. Kapitel des SGB XI,
  • 2.ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,
  • 3.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.

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