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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 13 SGB XI Ziff. 1. RS 2024/08, Nachrangigkeit von Leistungen der Pflegeversicherung

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen nachrangig. Das Zusammentreffen der Leistungsansprüche wird im § 34 SGB XI geregelt. Das dort normierte Ruhen der Leistungen der Pflegekasse stellt sicher, dass die pflegebedürftige Person insgesamt die höchste ihr zustehende Leistung erhält (vgl. § 34 SGB XI Ziff. 2.1.).

Zum 1. 1. 2024 trat das SGB XIV in Gänze in Kraft. Das in SGB XIV geregelte Soziale Entschädigungsrecht sieht seit 1. 1. 2024 vor, dass Geschädigte bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit gemäß § 74 Nummer 1 SGB XVI Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem 4. Kapitel des SGB XI erhalten. Ergänzend zu den Leistungen nach dem SGB XI besteht gemäß § 74 Nummer 2 SGB XIV Anspruch auf ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75 SGB XIV. Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 74 Nummer 1 SGB XIV erbringt die Pflegekasse im Rahmen eines Auftragsgeschäfts (§ 77 Absatz 2 SGB XIV). Die ergänzenden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75 SGB XIV werden hingegen von der zuständigen Verwaltungsbehörde erbracht.

Pflegebedürftige Personen, die am 31. 12. 2023 einen Anspruch auf die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung des BVG hatten, haben ein Wahlrecht, ob sie wie bisher die Pflegezulage oder gemäß § 74 Nummer 1 SGB XIV die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI in Anspruch nehmen (vgl. hierzu § 34 SGB XI Ziff. 2.1.).

Pflegebedürftige Personen, die am 31. 12. 2023 die Pflegezulage nach § 35 Absatz 2 oder 6 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung des BVG bezogen haben, haben kein Wahlrecht nach § 152 SGB XIV mit der Folge, dass sie seit 1. 1. 2024 die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem 4. Kapitel des SGB XI erhalten (vgl. § 146 Absatz 1 SGB XIV).


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