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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1600a BGB, Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2)1 Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. 2 Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3 Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 598).

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.


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