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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 38 SGB III, Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

§ 38 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1)1 Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. 2 Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, haben sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. 3 Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. 4 Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. 5 Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und § 310 entsprechend.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651), bisherige Absätze 2 bis 4 wurden die Absätze 3 bis 5. Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3)1 Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. 2 Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. 3 Die Anzeige- und Nachweispflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

Satz 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(4)1 Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

  • 1.solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
  • 2.bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
2 Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. 3 Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von 12 Wochen in Anspruch nehmen.

Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(5)1 Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

  • 1.bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
  • 2.solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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