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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2018/02]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. D.4.2.1. RS 2018/02, Allgemeines

Waisenrenten von Versorgungswerken gelten ungeachtet der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V beitragsrechtlich unverändert als Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V. Damit finden grundsätzlich die im Ziff. A.1.1.1.1. beschriebenen Regelungen zur Bemessung, Tragung und Zahlung der Beiträge Anwendung. Gleichzeitig fallen sie unter die Vorschrift des § 237 SGB V, der die beitragspflichtigen Einnahmen von "versicherungspflichtigen Rentnern" bestimmt.


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