Überschrift geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.
Absatz 2 geändert durch G vom 1. 12. 2020 (BGBl. I S. 2616).
(3)1 Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. 2 Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 1. 12. 2020 (BGBl. I S. 2616).
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.
Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.