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BKGG – Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
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BKGG – Bundeskindergeldgesetz



§ 8 BKGG, Aufbringung der Mittel

Überschrift geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.

(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.

Absatz 2 geändert durch G vom 1. 12. 2020 (BGBl. I S. 2616).

(3)1 Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. 2 Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 1. 12. 2020 (BGBl. I S. 2616).

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).


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