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BKGG – Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
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BKGG – Bundeskindergeldgesetz



§ 13 BKGG, Zuständige Stelle

Überschrift geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(1)1 Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3 Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. 4 In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Bayern Nord zuständig.

Satz 4 geändert durch G vom 1. 12. 2020 (BGBl. I S. 2616).

(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.

(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag einheitlich einer anderen Familienkasse übertragen.

Absatz 3 geändert durch G vom 1. 12. 2020 (BGBl. I S. 2616).

(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).


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