FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
§ 22 FELEG, Übergangsvorschriften
§ 22 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1)§ 8 Absatz 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. 12. 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.
(2)§ 8 Absatz 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. 6. 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(3)§ 13 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.
(4)§ 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. 6. 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.