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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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GmbHG – GmbH-Gesetz



§ 52 GmbHG, Aufsichtsrat

(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 5, § 101 Absatz 1 Satz 1, § 103 Absatz 1 Satz 1 und 2, §§ 105, § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis § 114, § 116 AktG in Verbindung mit § 93 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 AktG, § 124 Absatz 3 Satz 2, §§ 170, § 171, § 394 und § 395 AktG entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

(2)1 Ist nach dem DrittelbG ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. 2 Ist nach dem MitbestG, dem MontanMitbestG oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. 3 Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 4 Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. 5 Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 6 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 7 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 8 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als 5 Jahre sein.

Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 6 bis 8.

(3)1 Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Absatz 4 Nummer 3 und 3a AktG entsprechend. 2 Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 HGB einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

(4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in 5 Jahren.


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