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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1089 ZPO, Zustellung

(1)1 Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. 2 Die §§ 185 bis § 188 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).


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