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Richtlinien

HeilM-RL ZÄ – Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ)
Sozialversicherungsrecht
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HeilM-RL ZÄ – Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte



§ 23 HeilM-RL ZÄ, Grundlagen

(1) Maßnahmen der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, die auch Techniken der orofazialen Stimulation umfassen, dienen hier dazu, krankheitsbedingte orofaziale Störungen im Mund- und Kieferbereich oder Störungen der oralen Phase des Schluckaktes zu beseitigen, zu lindern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden.

(2)1 Maßnahmen der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, sind in Abhängigkeit von der vorliegenden Schädigung und der Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten als 30-, 45- oder 60-minütige Behandlung, ggf. unter Einbeziehung des sozialen Umfelds in das Therapiekonzept, verordnungsfähig. 2 Die Verordnung erfolgt nach Maßgabe des Heilmittelkataloges ZÄ.

(3) Zu den Maßnahmen der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, gehören die in den §§ 24 bis § 26 genannten verordnungsfähigen Heilmittel.


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