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Verordnungen

SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 SGB XIV (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung - SGBXIVBSchAV)
Sozialversicherungsrecht
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SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung



§ 6 SGBXIVBSchAV, Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 SGB XIV sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden

(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 SGB XIV bleibt es bei der bisherigen Zuordnung.

(2)1 Bei einem berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden erfolgt die Zuordnung nach den §§ 2 bis § 5 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, der Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden. 2 Ein berücksichtigungsfähiger Schaden nach einem Nachschaden gemäß Satz 1 liegt vor, wenn nach einem Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 SGB XIV eine weitere gesundheitliche Schädigung im Sinne § 4 SGB XIV oder eine Verschlimmerung einer bereits festgestellten Schädigung im Sinne von § 4 SGB XIV eintritt.


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