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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 15 VwGO

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und § 17 Abweichendes bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.


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