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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2004 [RS 2003/02]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 4.4. RS 2003/02, Personengruppe hauptberuflich Selbständige

(1) Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, hat das GKV-Modernisierungsgesetz die Beitragserhebung aus dem Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit nicht verändert. Diesbezüglich gilt weiterhin der Beitragssatz, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . anzusetzen ist. Bezieht der hauptberuflich selbständig Erwerbstätige daneben noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge, sind die Beiträge aus diesen Einnahmearten nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben. Für sonstige beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Absatz 1 SGB V gilt der Beitragssatz, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . maßgebend ist . . .

Beitragspflichtige Einnahmenallgemeiner Beitragssatzhalber allg. Beitragssatzermäßigter Beitragssatzerhöhter Beitragssatz
--> Arbeitseinkommen111
--> Rente der ges. Rentenvers.x
--> Versorgungsbezugx
--> sonstige Einnahmen111

1 abhängig von der [Personenkreiszuordnung]

(2) . . .

(3) Bei Ansatz von Mindesteinnahmen im Sinne des § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V wird auf die Ausführungen unter Ziff. 4.7. verwiesen.


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