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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2004 [RS 2003/02]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 4.7. RS 2003/02, Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen

(1) Für freiwillige Mitglieder, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, ist eine Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen vorgeschrieben. In diesen Fällen gilt nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für freiwillige Versicherte, deren Mitgliedschaft auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 6 SGB V beruht (vgl. § 240 Absatz 4 Satz [8] SGB V).

(2) Für freiwillige Mitglieder, die Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, deren Beiträge aber nach den Mindesteinnahmen des § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V bemessen werden, tritt eine Änderung bei der Beitragsberechnung in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage insoweit ein, als die Beiträge aus Rente, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen mit dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen sind und für die fingierten Einnahmen der ermäßigte Beitragssatz anzusetzen ist.

Beispiel (für das Jahr 2004):

Beitragspflichtige EinnahmenHöheallgemeiner Beitragssatzhalber allg. Beitragssatzermäßigter Beitragssatzerhöhter Beitragssatz
--> Rente der ges. Rentenvers.500 EURx
--> Versorgungsbezug50 EURx1
--> Fiktive Einnahmen255 EURx

1 bei Renten nach dem ALG

(3) Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gelten die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Anwendung der besonderen Mindesteinnahmeregelung des § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V mit der Maßgabe, dass für die fingierten Einnahmen der Beitragssatz gilt, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . maßgebend ist (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 4.4.).


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