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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.8.2.1. RS 2010/03, Grundsätze

(1) Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie des Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Das gilt selbst dann, wenn die vereinbarte Altersteilzeitarbeit im Blockmodell noch während der Arbeitsphase endet, ohne dass es zu einer Freistellung von der Arbeitsleistung und damit im Durchschnitt gesehen zu einer Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gekommen ist und arbeitsrechtlich eine Minderung des Wertguthabens vorgenommen wird.

(2) Eine Rückrechnung ist nicht zulässig. Das Wertguthaben ist grundsätzlich auch nicht als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV zu behandeln.

(3) Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird (Störfall), sieht § 23b Absatz 2 bis 3 SGB IV für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und § 10 Absatz 5 AltTZG für die Rentenversicherung ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor.

(4) Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben, höchstens jedoch die bis zu der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens festgestellte SV-Luft (sog. Summenfelder-Modell).

(5) Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind bereits während der Arbeitsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) mindestens kalenderjährlich darzustellen. Dies sind die (Gesamt-)Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges (SV-Luft) für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens. Für die Freistellungsphase ist keine weitere SV-Luft zu bilden. Die SV-Luft ist zu reduzieren, soweit sie den Betrag des (Rest-)Wertguthabens nicht unterschreitet.

(6) Es besteht auch die Möglichkeit das Wertguthaben zum 31. 12. eines jeden Jahres der Arbeitsphase oder zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase zu bewerten (abgegrenzte SV-Luft; sog. Alternativ-/Optionsmodell) oder das beitragspflichtige Wertguthaben — also den bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtigen Teil des Arbeitsentgelts — monatlich in der Arbeitsphase festzustellen (§ 23b Absatz 2 Satz 1 SGB IV).

(7) In der Rentenversicherung ist für eine im Blockmodell ausgeübte Altersteilzeitarbeit für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts als SV-Luft auszuweisen.

(8) Die Feststellung erfolgt — anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen — für die Zeit vom Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls und berücksichtigt auch die Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung (vgl. Beispiel 1). Das sog. Alternativ-/Optionsmodell kann in der Altersteilzeitarbeit für die Rentenversicherung nicht angewendet werden. Einmalzahlungen mindern, soweit sie zur Beitragsberechnung herangezogen werden, die SV-Luft des Jahres, dem sie beitragsrechtlich zugeordnet werden (vgl. Beispiel 2). Dies gilt sowohl für Einmalzahlungen, die in der Arbeitsphase gezahlt werden, als auch für Einmalzahlungen, die in der Freistellungsphase gezahlt werden. Sollte der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung höher sein, als die für dieses Kalenderjahr (ggf. für das Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung) zu bildende SV-Luft, ist die SV-Luft für dieses Kalenderjahr auf 0 zu reduzieren.

(9) Wertguthaben, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV bereits vor der Altersteilzeitarbeit erzielt wurden, können für die Altersteilzeitarbeit zur Verkürzung der Arbeitsphase verwendet werden (vgl. Ziff. 2.5.1. und Ziff. 2.5.3.1.). Mit dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit wird die bisher festgestellte SV-Luft in allen Versicherungszweigen übernommen und fortgeführt (vgl. Beispiel 3).

(10) Die Berechnung der Beiträge aus laufendem sowie einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) geht jeweils der Beitragsberechnung nach § 23b Absatz 2 bis 3 SGB IV und § 10 Absatz 5 AltTZG vor. Tritt in einem Abrechnungszeitraum, in dem eine Einmalzahlung gezahlt wird, ein Störfall ein, erfolgt zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend sind der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln.

Beispiel 1

Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Wertguthabens erfolgt anlässlich eines Störfalls am 31. 12. 2011.

Beginn der Altersteilzeitarbeit (Bildung des Wertguthabens)1. 7. 2010
Arbeitsphase1. 7. 2010 bis 30. 6. 2011
Freistellungsphase1. 7. 2011 bis 30. 6. 2012
2010
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit1 500 EUR
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
(80 % des Regelarbeitsentgelts)
1 200 EUR
Entgeltguthaben am 31. 12. 20109 000 EUR
Feststellung der SV-Luft
Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Zeit vom 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2010
BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung22 500 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2010 bis 12/20109 000 EUR
SV-Luft13 500 EUR
BBG Arbeitslosenversicherung33 000 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2010 bis 12/20109 000 EUR
SV-Luft24 000 EUR
Rentenversicherung
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= 3 000 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= 2 700 EUR) für die Monate 7/2010 bis 12/2010 (300 EUR x 6 Monate)1 800 EUR
Die Feststellungen für das Jahr 2010 sind wie folgt darzustellen:
beitragspflichtiges Entgeltguthaben (in den Lohnunterlagen)9 000 EUR
SV-Luft in der Entgeltabrechnung:
Krankenversicherung13 500 EUR
Rentenversicherung1 800 EUR
Arbeitslosenversicherung24 000 EUR
Pflegeversicherung13 500 EUR
2011
(Für 2011 werden die Rechengrößen des Jahres 2010 berücksichtigt.)
Regelarbeitsarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit1 500 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
(80 % des Regelarbeitsentgelts)
1 200 EUR
Entgeltguthaben am 31. 12. 2011
(9 000 EUR + 9 000 EUR abzgl. 9 000 EUR)
9 000 EUR
Feststellung der SV-Luft
Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. 1. 2011 bis 30. 6. 2011 (Ende der Arbeitsphase)
BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung22 500 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2011 bis 6/20119 000 EUR
SV-Luft13 500 EUR
BBG Arbeitslosenversicherung33 000 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2011 bis 6/20119 000 EUR
SV-Luft24 000 EUR
Rentenversicherung
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= 3 000 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= 2 700 EUR) für die Monate 1/2011 bis 12/2011 (bis Störfall, 300 EUR x 12 Monate)3 600 EUR
Die Feststellungen für das Jahr 2011 sind wie folgt darzustellen:
beitragspflichtiges Entgeltguthaben (in den Lohnunterlagen)
(Übertrag: 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2010 = 9 000 EUR
Aufbau: 1. 1. 2011 bis 30. 6. 2011 = 9 000 EUR
Abbau: 1. 7. 2011 bis 31. 12. 2011 = 9 000 EUR)
9 000 EUR
SV-Luft in der Entgeltabrechnung:
Krankenversicherung
(13 500 EUR + 13 500 EUR abzgl. 9 000 EUR)
18 000 EUR
Rentenversicherung
(1 800 EUR + 3 600 EUR)
5 400 EUR
Arbeitslosenversicherung
(24 000 EUR + 24 000 EUR abzgl. 9 000 EUR)
39 000 EUR
Pflegeversicherung
(13 500 EUR + 13 500 EUR abzgl. 9 000 EUR)
18 000 EUR
Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens zum Störfall am 31. 12. 2011
SV-Luft Krankenversicherung/Pflegeversicherung18 000 EUR
Entgeltguthaben9 000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben9 000 EUR
SV-Luft Arbeitslosenversicherung39 000 EUR
Entgeltguthaben9 000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben9 000 EUR
SV- Luft Rentenversicherung5 400 EUR
Entgeltguthaben9 000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben5 400 EUR

Bei Eintritt des Störfalls am 31. 12. 2011 ist das verbliebene Entgeltguthaben in Höhe von 9 000 EUR in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil die SV-Luft in diesen Sozialversicherungszweigen nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung sind lediglich 5 400 EUR als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil nur in dieser Höhe SV-Luft besteht.

Beispiel 2

Altersteilzeitarbeit im Blockmodell seit1. 7. 2010
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit1 500 EUR
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
(80 % des Regelarbeitsentgelts)
1 200 EUR
Weihnachtsgeld für die Altersteilzeitarbeit (November 2010)2 500 EUR
SV-Luft für die Zeit von 7/2010 bis 10/2010
BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung15 000 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt6 000 EUR
SV-Luft9 000 EUR
BBG Arbeitslosenversicherung22 000 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt6 000 EUR
SV-Luft16 000 EUR
Rentenversicherung
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (max. BBG Rentenversicherung) und Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschl. zusätzlicher beitragspflichtiger Einnahme
(3 000 EUR abzgl. 2 700 EUR = 300 EUR x 4)
1 200 EUR
Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung
Krankenversicherung/Pflegeversicherung
BBG 1/2010 bis 11/201041 250 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2010 bis 10/2010
(6 x 3 000 EUR + 4 x 1 500 EUR)
-24 000 EUR
beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 11/2010-1 500 EUR
Differenz bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze15 750 EUR
beitragspflichtige Einmalzahlung2 500 EUR
Arbeitslosenversicherung
BBG 1/2010 bis 11/201060 500 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2010 bis 10/2010
(6 x 3 000 EUR + 4 x 1 500 EUR)
-24 000 EUR
beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 11/2010-1 500 EUR
Differenz bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze35 000 EUR
beitragspflichtige Einmalzahlung2 500 EUR
Rentenversicherung
BBG 1/2010 bis 11/201060 500 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2010 bis 10/2010
(6 x 3 000 EUR + 4 x 2 700 EUR)
-28 800 EUR
beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 11/2004-1 500 EUR
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 11/2004-1 200 EUR
Differenz bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze29 000 EUR
beitragspflichtige Einmalzahlung2 500 EUR
Auswirkung der Einmalzahlung auf die SV-Luft
Krankenversicherung/Pflegeversicherung
SV-Luft 7/2010 bis 10/20109 000 EUR
SV-Luft 11/2010 (BBG 3 750 EUR abzgl. 4 000 EUR Arbeitsentgelt)-250 EUR
SV-Luft bis 11/20108 750 EUR
Arbeitslosenversicherung
SV-Luft 7/2010 bis 10/201016 000 EUR
SV-Luft 11/2010 (BBG 5 500 EUR abzgl. 4 000 EUR Arbeitsentgelt)1 500 EUR
SV-Luft bis 11/201017 500 EUR
Rentenversicherung
SV-Luft 7/2010 bis 10/20101 200 EUR
SV-Luft 11/2010 (300 EUR abzgl. 2 500 EUR)-2 200 EUR
SV-Luft bis 11/20100 EUR
(kein negativer (Gesamt-)Wert zulässig, Korrektur auf 0 EUR)

Beispiel 3

Der Arbeitnehmer übernimmt ein vor der Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit erzieltes beitragspflichtiges Entgeltguthaben in die Altersteilzeitarbeit.

Beginn der Altersteilzeitarbeit1. 7. 2010
Betrag des "übernommenen" Entgeltguthabens15 000 EUR
SV-Luft:
Krankenversicherung20 000 EUR
Rentenversicherung30 000 EUR
Arbeitslosenversicherung30 000 EUR
Pflegeversicherung20 000 EUR
Lösung
Das Entgeltguthaben ist zum 1. 7. 2010 (Beginn der Altersteilzeitarbeit) wie folgt darzustellen:
Betrag des beitragspflichtigen Entgeltguthabens15 000 EUR
SV-Luft:
Krankenversicherung20 000 EUR
Rentenversicherung30 000 EUR
Arbeitslosenversicherung30 000 EUR
Pflegeversicherung20 000 EUR

In allen Zweigen der Sozialversicherung wird die bisher festgestellte SV-Luft übernommen und fortgeschrieben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Entgeltguthaben zum Zeitpunkt des Übergangs in die Altersteilzeitarbeit zu bewerten und die SV-Luft im Alternativ-/Optionsmodell auf den Wert des Entgeltguthabens zu begrenzen.

In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die SV-Luft vom 1. 7. 2010 an um die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.

In der Rentenversicherung erhöht sich die SV-Luft wegen der besonderen Regelung des § 10 Absatz 5 AltTZG vom 1. 7. 2010 an um die Differenz zwischen dem doppelten des Regelarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Mit dem übernommenen Entgeltguthaben kann der Arbeitnehmer bei einem bisherigen Arbeitsentgelt von 3 000 EUR 5 Monate Arbeitsphase ersetzen (15 000 EUR).


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