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Verordnungen

SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 SGB XIV (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung - SGBXIVBSchAV)
Sozialversicherungsrecht
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SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung



§ 7 SGBXIVBSchAV, Zusammensetzung

(1)1 Das derzeitige Einkommen im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV setzt sich zusammen aus den Entgelten und Einkünften nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Geld oder Geldeswert, deren Bezug aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit resultiert oder in unmittelbarem Zusammenhang steht. 2 Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 8 bis § 11 sind zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören insbesondere auch

  • 1.Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und nicht darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld jeweils nach dem SGB III;
  • 2.bei Insolvenzgeld nach dem SGB III der Betrag, der der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt;
  • 3.Elterngeld im Sinne des BEEG in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 BEEG übersteigt;
  • 4.Mutterschaftsgeld nach dem SGB V;
  • 5.bei Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG in Verb. mit § 143 Absatz 2 und 3 SGB XIV, bei Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV, bei Krankengeld nach dem SGB V und bei Verletztengeld nach dem SGB VII der Betrag, der der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt; sind diese Leistungen nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III bemessen, so ist der tatsächlich erhaltene Betrag zu berücksichtigen;
  • 6.bei gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen für Arbeitskämpfe die bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaßnahme erzielten Einnahmen.

(3) Zum Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit gehören insbesondere

  • 1.Ruhegelder, Geldleistungen aus der Unfallfürsorge sowie andere Bezüge und geldwerte Vorteile aus früheren Erwerbstätigkeiten,
  • 2.Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem ALG sowie Landabgaberente; dabei bleiben unberücksichtigt:
    • a)die Rentenanteile, die auf Kindererziehungszeiten beruhen,
    • b)die Rentenanteile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, die Geschädigte nicht — auch nicht mittelbar — aus Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,
    • c)die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, soweit sie wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist,
  • 3.laufende, auf Beiträgen beruhende Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • 4.Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach Abzug der entschädigungsrechtlichen Komponente, die sich aus der analogen Anwendung von § 93 Absatz 2a und 2b SGB VI ergibt,
  • 5.Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Einkommen, insbesondere nach § 843 BGB und
  • 6.Einnahmen aus Vermögen, das Geschädigte mit Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach unfreiwilliger Reduzierung der Einkommen oder nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschaffen haben; dabei bleiben diese Einnahmen insoweit unberücksichtigt, als die Geschädigten eine im Verhältnis zu den tatsächlichen Einkommen angemessene zusätzliche Vorsorge aus ihrem Einkommen aufgebaut haben.

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