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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 93 SGB VI, Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

  • 1.auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
  • 2.auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 SGB VII den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

  • 1.bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
    • a)der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
    • b)15 v. H. des verbleibenden Anteils,
  • 2.bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
    • a)ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
    • Buchstabe a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

    • b)je 16,67 % des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 % beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage 1 zur BKV vom 31. 10. 1997 geleistet wird.
    • Buchstabe b geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2a)1 Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

  • 1.10 % das 1,51fache,
  • 2.20 % das 3,01fache,
  • 3.30 % das 4,52fache,
  • 4.40 % das 6,20fache,
  • 5.50 % das 8,32fache,
  • 6.60 % das 10,51fache,
  • 7.70 % das 14,58fache,
  • 8.80 % das 17,63fache,
  • 9.90 % das 21,19fache,
  • 10.100 % das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. 2 Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 %, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 %.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2b)1 Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 2 Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • 1.von 50 und 60 % das 0,92fache,
  • 2.von 70 und 80 % das 1,16fache,
  • 3.von mindestens 90 % das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. 3 Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 %, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 %.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(3)1 Der Grenzbetrag beträgt 70 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. 2 Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nummer 1.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(4)1 Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

  • 1.soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
  • 2.soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
  • 3.wenn nach § 10 Absatz 1 EhfG eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
  • 4.wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
2 Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. 4 Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 v. H. geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v. H. ergeben würde.

(5)1 Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

  • 1.für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
  • 2.ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
2 Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. 3 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

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