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SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Sozialversicherungsrecht
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SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung



§ 12 SVRV, Rückstellungen

(1)1 Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorgezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden. 2 Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. 3 Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle 5 Jahre, zu aktualisieren. 4 Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden. 5 Für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b SGB IV. 6 Soweit von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellungen für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b SGB IV gebildet werden, gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426). Satz 5 angefügt durch V vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1847), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Satz 6 angefügt durch V vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1847).

(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse, für die nach § 169 Absatz 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 170 SGB V zu bildende Deckungskapital bis spätestens zum 31. 12. 2049 angesammelt werden und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs so lange im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a SVHV ausgewiesen werden.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426), geändert durch V vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1847) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(2) Von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können Rückstellungen, die zur periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen erforderlich sind, gebildet werden.


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