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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 280 SGB V, Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

§ 280 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

(1)1 Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, den §§ 275b und § 275c werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. 2 Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen. 3 Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. 7. eines Jahres zu bestimmen. 4 Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).

(2)1 Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. 2 Dies gilt auch für Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. 3 Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist auszuschließen. 4 Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen, die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.

Satz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).

(3)1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis § 70 Absatz 1 SGB IV, § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB IV, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 1. Halbsatz und Absatz 3 SGB IV, die §§ 74 bis § 76 Absatz 1 und 2 SGB IV, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IV und § 79 Absatz 1 und 2 in Verb. mit Absatz 3a SGB IV sowie die aufgrund des § 78 SGB IV erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. 10. vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, vorzulegen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Medizinischen Dienst geltendes Recht verstößt. 4 Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a SVRV entsprechend. 5 Für das Vermögen gelten die §§ 80 bis § 86 SGB IV sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5. Satz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(4)1 Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. 2 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3 Die §§ 88 und § 89 SGB IV sowie § 274 gelten entsprechend. 4 § 275 Absatz 5 ist zu beachten.


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