Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten [RS 2016/07]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. A.2.3. RS 2016/07, Praxisintegrierte duale Studiengänge

(1) Praxisintegrierte duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und lehrplanmäßige Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Instrumente der Verzahnung sind beispielsweise Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben usw. Solche Studiengänge werden von Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft in verschiedenen Varianten angeboten. Je nach Studienmodell erfolgt der Einstieg ins Studium entweder direkt über die Hochschule bzw. Berufsakademie, die den Studierenden in der Regel an (Kooperations-)Betriebe vermittelt, oder durch Bewerbung bei einem Unternehmen, das mit der Hochschule bzw. Berufsakademie kooperiert.

(2) Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen sind angesichts der Fiktionsregelungen in § 5 Absatz 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB III den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Sie unterliegen damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI und § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Abweichend hiervon besteht die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung grundsätzlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, sofern in einzelnen Phasen des dualen Studiums kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (zu den Versicherungskonkurrenzen siehe Ziff. A.2.5.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.