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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 25 SGB III, Beschäftigte

(1)1 Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. 2 Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

  • 1.Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
  • 2.Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
  • 3.Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Satz 2 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(2)1 Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. 2 Personen, die nach dem 4. Abschnitt des SG Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 2. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

Satz 2 neugefasst durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl. I S. 1629). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861).

Zu § 25 siehe Ziff. A.I.1.1.1., RS 2010/03, RS 2016/07, RS 2023/07.


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