Category Image
Verordnungen

AbgrV – Abgrenzungsverordnung

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbgrV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AbgrV – Abgrenzungsverordnung



§ 2 AbgrV, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  • 1.Anlagegüter
  • die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,
  • 2.Gebrauchsgüter
  • die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu 3 Jahren (Verzeichnis I der Anlage),
  • 3.Verbrauchsgüter
  • 1 die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. 2 Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 EUR nicht übersteigen.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702) und G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.