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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 73 BetrVG, Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

(1)1 Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. 2 An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.

(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Absatz 1, die §§ 26, § 28 Absatz 1 Satz 1, die §§ 30, § 31, § 34, § 36, § 37 Absatz 1 bis 3, die §§ 40, § 41, § 48, § 49, § 50, § 51 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis § 68 entsprechend.


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