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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 12.2.1.1.4.5. RS 2022/06, Beziehende von Kurzarbeitergeld (§§ 95 bis § 100 SGB III)

(1) Auch Versicherte, die Kurzarbeitergeld beziehen, können einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, sofern sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b Absatz 1 SGB V erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für Saison-Kurzarbeitergeld (Näheres siehe Ziff. 2.1.1.1.2.6.) und Transferkurzarbeitergeld (Näheres siehe Ziff. 2.1.1.1.2.7.).

(2) Das (Saison-)Kurzarbeitergeld soll einen Entgeltausfall wegen Arbeitsausfall ausgleichen. Daneben soll das Transferkurzarbeitergeld Entlassungen von Arbeitnehmenden und den Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden sowie die Vermittlungsaussichten während der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft für Betroffene verbessern. Kurzarbeitergeld stellt daher für betroffene Arbeitnehmende eine Entgeltersatzleistung dar. Es wird gezahlt, sofern u. a. die persönlichen Voraussetzungen nach § 98 SGB III erfüllt werden. Nach § 98 Absatz 2 SGB III werden die persönlichen Voraussetzungen auch erfüllt, wenn Arbeitnehmende während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. D. h. Kurzarbeitergeld wird für diese Dauer fortgezahlt. Eine Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes bei Begleitung nach § 44b SGB V ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen.

(3) Erfolgt die Begleitung nach § 44b SGB V während eines Zeitraums, in dem sich die Begleitperson in Kurzarbeit "Null" (100%ige Kurzarbeit) befindet, besteht kein Anspruch nach § 44b SGB V, da die Begleitperson bereits aufgrund der Kurzarbeit "Null" ihrer Arbeit fernbleibt, sodass ihr durch die Begleitung kein Verdienstausfall entsteht.

(4) Weitergehende Hinweise zum Kurzarbeitergeld sind den Ziff. 2.1.1.1.2.5. und Ziff. 2.1.1.1.2.5.1. zu entnehmen.


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