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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 12.7.3.7. RS 2022/06, Bezug von Kurzarbeitergeld

(1) Beziehende von Kurzarbeitergeld haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern ihnen wegen der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall entsteht (siehe Ziff. 12.2.1.1.4.5.).

(2) Tritt die Begleitung nach § 44b SGB V während der Zeit einer Kurzarbeit "Null" (100%ige Kurzarbeit) ein, besteht kein Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V, da die Versicherten bereits durch die Kurzarbeit "Null" ihrer Arbeit fernbleiben und ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht. Damit erfüllen sie nicht die Voraussetzungen des § 44b SGB V.

(3) Tritt die Begleitung nach § 44b SGB V zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Kurzarbeit "Null" ein und soll während der Begleitung nach § 44b SGB V eigentlich die Kurzarbeit "Null" beginnen, ist für den gesamten Freistellungszeitraum Krankengeld nach § 44b SGB V zu zahlen, sofern alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist aufgrund der zuerst eingetretenen Begleitung nach § 44b SGB V für diese Dauer gesetzlich ausgeschlossen, da die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt und die Arbeitnehmenden die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht erfüllen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht erst nach Ende der Begleitung nach § 44b SGB V.


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