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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 42 KVLG 1989, Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige

(1)1 Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt. 2 Er beträgt mindestens 50 v. H. und höchstens 75 v. H. des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. 3 Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes.

(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3445), durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309) und G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Absatz 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4)1 Die §§ 39 und § 41 gelten entsprechend. 2 Die Beiträge aus den in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 3 § 40 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt.

(5)1 Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen. 2 Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748). Satz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).

Zu § 42 siehe Ziff. A.VIII.1., Ziff. A.1.1.1.1..


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