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PublG – Publizitätsgesetz

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
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PublG – Publizitätsgesetz



§ 7 PublG, Prüfung durch den Aufsichtsrat

1 Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen; er hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. 3 § 170 Absatz 3, § 171 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 5, Absatz 3 AktG gelten sinngemäß. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 9 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 Absatz 2a HGB; für einen solchen Abschluss gilt ferner § 171 Absatz 4 Satz 1 AktG sinngemäß. 5 Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 HGB und hat es einen Aufsichtsrat, gelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 AktG entsprechend. 6 Der Prüfungsausschuss hat sich mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 AktG beschriebenen Aufgaben zu befassen.

Sätze 5 und 6 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).


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