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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Sozialversicherungsrecht
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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz



§ 3 RBEG, Auszuschließende Haushalte

(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:

  • 1.Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII,
  • 2.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII,
  • 3.Bürgergeld nach dem SGB II,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

  • 4.Leistungen nach dem AsylbLG.

(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.


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