§ 4 RBEG, Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen
(1)1 Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. 2 Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
1.von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 % der Haushalte und
2.von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 % der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
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