Category Image
Gesetze

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Sonstige
Navigation
Navigation

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 29 SEG, Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, werden nach Maßgabe der §§ 49 bis § 59 SGB IX, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX sowie als Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX erbracht.

(2)1 Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

  • 1.Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • 2.eine Berufsvorbereitung,
  • 3.die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
  • 4.die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie
  • 5.die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
2 Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 3 Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.

(3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an Bildung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.