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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 60 SGB IX, Andere Leistungsanbieter

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und § 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.

(2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:

  • 1.sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung,
  • 2.sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen,
  • 3.sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken,
  • 4.sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen,
  • 5.1 eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab 5 Wahlberechtigten gewählt. 2 Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).

  • 6.eine Frauenbeauftragte wird ab 5 wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

  • 7.die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden und
  • Nummer 7 angefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948), geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

  • 8.erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder § 58 ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 WVO für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden.
  • Nummer 8 angefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

(3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.

(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.


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