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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz



§ 4 VwVG, Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:

  • a)die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
  • Buchstabe a geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).

  • b)die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

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