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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz



§ 5 VwVG, Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der AO (§§ 77,§ 249 bis § 258, § 260, § 262 bis § 267, § 281 bis § 317, § 318 Absatz 1 bis 4, §§ 319 bis § 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.


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